Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung  

1.  Der Verein führt den Namen "Das Buschorchester e. V." und hat seinen Sitz in Freiburg.

 

§ 2 Zweck  

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.  Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der Musik und des Chorgesangs. Alle Tätigkeiten haben ausschließlich diesem Zweck zu dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Regelmäßiges gemeinsames Singen und musizieren
• Verbindung afrikanischer Rhythmik mit europäischer Musik- und Gesangskultur
•  Interpretation und Integration von Musik aus verschiedenen ethnischen Kulturen und deren Verbreitung
• Musikalischer Austausch mit Musizierenden und Chören verschiedener Kulturkreise und Nationalitäten
•  Unterstützung mehrfach behinderter Menschen in der Eigenwahrnehmung und der Wahrnehmung des sozialen Umfeldes durch rhythmisch-tonale Stimulation
•  Konzerte und Auftritte
•  Öffentlichkeitsarbeit

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder, die Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausüben, können hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft  

1.  Mitglied kann jede natürliche - oder juristische - Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

2.  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.  Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Monatsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist monatlich bzw. jährlich im Voraus zu zahlen.

 

§ 6 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden.

2.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

3.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie den Mitgliedern vor. Wenn kein Einspruch erfolgt, ist sie genehmigt.

 

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

2.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal statt. Sie kann außerdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung per Email bzw. Brief / Bekanntmachung auf der Website unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2.  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

 

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Auflösung, Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Musik- und Gesangskultur.

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